BGH entscheidet zur Aktenvorlage bei Abschiebehaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Februar 2025 (Aktenzeichen: XIII ZB 14/22) eine wegweisende Entscheidung zur förmlichen Beiziehung der Ausländerakte getroffen. Demnach ist die Ausländerbehörde verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dem Haftrichter zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH wurde vom Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren eingelegt.

Der Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren kritisiert seit Jahren die mangelhafte Rechtsprechung der Amtsgerichte im Bereich der Abschiebehaft. Oft verlassen sich die Amtsgerichte ohne weitere Prüfung auf die Aussagen der Ausländerbehörden. Dabei ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, die komplette Ausländerakte dem Amtsgericht zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. In vielen Fällen wird diese Pflicht jedoch nicht erfüllt.

Im aktuellen Fall hatte das Amtsgericht Düren einen Abschiebehaftbeschluss erlassen, ohne zu prüfen, ob der Betroffene tatsächlich ausreisepflichtig ist. Es wurde lediglich der Aussage der Ausländerbehörde vertraut, ohne Akteneinsicht zu nehmen und den Bescheid des BAMF zu überprüfen. Diese Vorgehensweise ist laut BGH-Entscheidung rechtswidrig. Das Gericht müsse den Bescheid des BAMF einsehen können.

Die Entscheidung des BGH wurde als so bedeutend erachtet, dass der wesentliche Leitsatz in einer besonderen Rechtssammlung veröffentlicht wird.

„Es wird deutlich, wie unzureichend die Rechtsprechung der Amtsgerichte ist, die sich systematisch gegen die Freiheit Geflüchteter ausspricht“, erklärt Frank Gockel, Pressesprecher des Vereins Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren. „Die Gerichte prüfen nicht einmal, ob die Betroffenen tatsächlich ausreisepflichtig sind und ob eine Abschiebung rechtlich überhaupt zulässig ist.“

Der Verein sammelt weiterhin Spendengelder, um weitere Verfahren vor dem BGH führen zu können und somit die Rechte der Menschen in Abschiebehaft zu stärken.